In einem wegweisenden Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Werbung mit mehrdeutigen umweltbezogenen Begriffen wie “klimaneutral” nur dann zulässig ist, wenn deren Bedeutung klar und verständlich in der Werbung selbst erläutert wird. Dieses Urteil betrifft direkt den Süßwarenhersteller Katjes, der 2021 in der „Lebensmittelzeitung“ behauptete, seit 2021 alle Produkte klimaneutral zu produzieren.
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte geklagt, weil die Behauptung mit einem Hinweis auf den “ClimatePartner” verbunden war, welcher Klimaschutzprojekte unterstützt und so die CO2-Emissionen kompensiert. Es wurde argumentiert, dass diese Werbung irreführend wirke, da sie den Eindruck erwecke, dass der Herstellungsprozess selbst CO2-neutral sei.
In den vorherigen Instanzen, vor dem Landgericht und dem Berufungsgericht, war die Klage abgewiesen worden. Diese Gerichte argumentierten, dass die Leser der Fachzeitschrift den Begriff “klimaneutral” im Sinne einer ausgeglichenen CO2-Bilanz verstünden und wüssten, dass dies sowohl durch Vermeidung als auch durch Kompensation erreicht werden könne. Auch sei es zumutbar, dass sich die Leser durch den in der Anzeige angegebenen QR-Code auf der Internetseite des “ClimatePartner” über die Kompensationsmaßnahmen informieren.
Der Bundesgerichtshof hob diese Urteile nun auf und gab der Klage der Wettbewerbszentrale statt. Das Gericht stellte klar, dass die Werbung von Katjes irreführend ist. Der Begriff “klimaneutral” sei mehrdeutig und könne von den Lesern sowohl als Reduktion der CO2-Emissionen im Produktionsprozess als auch als bloße Kompensation verstanden werden.
Der BGH betonte, dass bei Verwendung eines solch mehrdeutigen umweltbezogenen Begriffs in der Werbung selbst eindeutig erläutert werden müsse, was genau damit gemeint ist. Hinweise außerhalb der Werbung, wie auf einer Website, seien dafür nicht ausreichend. Im vorliegenden Fall wäre eine Erläuterung des Begriffs “klimaneutral” sogar besonders notwendig gewesen, da die Reduktion von CO2-Emissionen gegenüber deren Kompensation unter dem Aspekt des Klimaschutzes Vorrang hätte.
Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für Unternehmen, die in ihrer Werbung umweltbezogene Begriffe verwenden. Diese müssen nun allerdings noch die Urteilsbegründung abwarten, um ihre Strategien rechtskonform anpassen zu können.