Der Bundesgerichtshof hat dem Empfehlungsportal Yelp den Rücken gestärkt und damit ein richtungsweisendes Urteil hinsichtlich Kundenbewertungen gefällt. Yelp darf weiterhin Geschäfte rein anhand der “empfohlenen” Bewertungen beurteilen.
Bei Yelp können Nutzer ihr Urteil über alle möglichen Gaststätten, Läden oder Dienstleister fällen, indem sie ihnen von einem bis zu fünf Sterne vergeben. Wer möchte, begründet seine Meinung noch mit einem kurzen Text. Um die Qualität des jeweiligen Unternehmens korrekt einzuschätzen, wird jedoch nicht jeder vergebene Stern berücksichtigt. Eine Software filtert anhand verschiedener Kriterien Meinungen heraus, bei denen es sich voraussichtlich um Fälschungen oder Gefälligkeiten für den Betreiber handelt. Von dem Algorithmus fühlte sich allerdings eine Sportstudiobetreiberin benachteiligt, da von insgesamt 26 teils recht positiven Beiträgen am Ende lediglich zwei “empfohlene” übrig blieben, die ihre Wertung auf durchschnittliche 2,5 Sterne drückten.
Meinungsfreiheit erlaubt auch Filterung
Das Oberlandesgericht München sah dadurch ein verzerrtes Gesamtbild und wollte Yelp deshalb ein neues Bewertungsverfahren verordnen. Laut Bundesgerichtshof ist das Vorgehen von Yelp aber durch die Berufs- und Meinungsfreiheit geschützt. Zudem gehen die Richter davon aus, dass Verbraucher erkennen würden, aus wie vielen Beiträgen sich eine Sternchennote zusammensetzt. Allerdings lässt sich durchaus fragen, ob bei reinen Vergleichen zwischen Anbietern wirklich die meisten genau darauf achten.
„Der Bundesgerichtshof hat mit seinem heutigen Urteil gleichermaßen den Verbraucherschutz wie die Rechtssicherheit von Plattformbetreibern gestärkt”, ist Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder überzeugt. “Er hat einmal mehr gezeigt, wie wichtig transparente und unabhängige Bewertungen für die Verbraucher sind. Die Nutzer müssen sich auf die Vertrauenswürdigkeit und Echtheit von Online-Bewertungen verlassen können. Das bedeutet, dass Plattformen gefälschte, gekaufte und nicht vertrauenswürdige Bewertungen herausfiltern dürfen. Und zu diesem Zweck wiederum dürfen sie einen speziellen, selbst entwickelten Algorithmus einsetzen. Das hat der Bundesgerichtshof heute klargestellt. Wichtig ist dabei stets, dass die Verbraucher nachvollziehen können, nach welchen Kriterien gefiltert wird.”