Umsatzsteuer leicht gemacht? Die Probleme des One-Stop-Shop

Seit dem 1. Juli lässt sich die im grenzüberschreitenden Handel anfallende Umsatzsteuer zentral melden und bezahlen, wenn die Warenlieferung innerhalb der EU erfolgt. In Deutschland kann dafür eine Plattform des Bundeszentralamt für Steuern als sogenannter One-Stop-Shop (OSS) genutzt werden. Allerdings wird es für einige Händler nicht einfacher, sondern eher komplizierter.

Als die Europäische Union 1993 ihre Umsatzsteuergesetzgebung beschloss, waren die Verhältnisse auf dem Markt deutlich anders. Im Zuge des boomenden E-Commerce entstanden bürokratische Hürden, da beim Überschreiten bestimmter Lieferschwellen (meist 35.000 Euro) die Umsatzsteuer direkt im Bestimmungsland der Ware deklariert und abgeführt werden musste. Deshalb wurde Ende 2017 in der EU eine Reform beschlossen, die die Umsatzsteueranmeldung vereinfachen und auf ein einheitliches Niveau bringen sollte.

Mehr zu den Erleichterungen und Tücken von OSS erfahren Sie am 29. Juli im Onlinetalk “One-Stop-Shop & Co.: Wie man als Onlinehändler auch nach dem 01.07.2021 ohne Umsatzsteuersorgen EU-weit verkaufen kann”. Melden Sie sich an und profitieren Sie von echtem Expertenwissen!

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Lieferschwelle deutlich gesenkt

Zwar müssen innergemeinschaftliche Fernverkäufe nun bereits ab einer Lieferschwelle von 10.000 Euro (netto) im Bestimmungsland versteuert werden. Mit dem One Stop Shop kann dies aber komplett über eine einzige Anlaufstelle erfolgen, die die eingenommene Umsatzsteuer anschließend selbst an die einzelnen Staaten verteilt. Für Onlinehändler, die sich auf direkte Fernverkäufe aus einem Zentrallager an Endkunden spezialisiert haben, ist OSS ein echter Zugewinn, der deutlich Bürokratie abbaut.

Allerdings wurden bei den 2017 beschlossenen Regelungen viele künftige Entwicklungen kaum bedacht. Die Fulfillment-Strukturen von Amazon (bei denen Ware schon einmal zwischen Ländern hin- und herverschoben wird) oder der Verkauf von Produkten an andere Unternehmen (B2B) sind beispielsweise von One Stop Shop nicht abgedeckt. Durch den gleichzeitigen Wegfall der gewohnten Lieferschwellen müssen sich Firmen, die Fulfillment nutzen oder B2B anbieten, deutlich häufiger mit den unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen in den einzelnen Ländern auseinandersetzen.

Mischnutzung möglich

Wer sich für OSS entscheidet, muss die Umsatzsteuer für EU-weite Verkäufe exklusiv darüber melden und bezahlen, und darf keine lokale Registrierungen nutzen. Allerdings gilt dies nur für die reinen Fernverkäufe an Endverbraucher, so dass bei zusätzlichem Fulfillment oder B2B auch eine Mischform möglich ist. Dabei ist zu beachten, dass der Versand aus einem Lager im Ausland an Endverbraucher ebenfalls als Fernverkauf gilt.

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