Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 26. September 2024 klargestellt, dass beworbene Preisermäßigungen immer auf dem niedrigsten Preis der letzten 30 Tage basieren müssen. Diese Regelung gilt sowohl für prozentuale Preisnachlässe als auch für Werbeaussagen wie „Preis-Highlight“.
Im konkreten Fall hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen Aldi Süd geklagt. Die Verbraucherzentrale beanstandete, dass der Discounter in seinen wöchentlichen Prospekten Preisermäßigungen und „Preis-Highlights“ für Produkte wie Bananen und Ananas bewarb, die nicht auf dem niedrigsten Preis der letzten 30 Tage basierten, sondern auf dem Preis unmittelbar vor der Aktion. So wurde beispielsweise ein Produkt als „reduziert“ angepriesen, obwohl der ermäßigte Preis mit einem früheren niedrigeren Preis identisch war.
Der EuGH entschied, dass Preisermäßigungen, die von einem Händler in Form eines Prozentsatzes oder einer Werbeaussage beworben werden, immer auf dem niedrigsten Preis innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Preisermäßigung beruhen müssen. Es genügt nicht, den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage nur zu nennen, wenn dieser dem aktuellen ermäßigten Preis entspricht.