Amazon muss transparenter erklären, wie Produktempfehlungen auf seinem Marktplatz zustande kommen. Das Oberlandesgericht Bamberg beanstandet außerdem Hürden bei nicht personalisierten Angeboten und bei der Meldung rechtswidriger Inhalte.

Das Oberlandesgericht Bamberg hat mehrere Praktiken von Amazon am Maßstab des Digital Services Act beanstandet. Im Mittelpunkt stehen die Empfehlungssysteme des Marktplatzes.
Amazon nennt zwar Faktoren, die beispielsweise für die Sortierung „Empfohlen“ oder „Amazon präsentiert“ berücksichtigt werden. Nach Auffassung des Gerichts reicht das jedoch nicht aus: Plattformen müssen auch erklären, welche relative Bedeutung die Kriterien haben beziehungsweise wie deren Gewichtung bestimmt wird.
Beanstandet wurde außerdem der Zugang zu nicht personalisierten Empfehlungen. Bei sehr großen Onlineplattformen muss eine solche Alternative leicht zugänglich sein. Amazon hatte die entsprechende Einstellung an das Einloggen in ein Kundenkonto gebunden.
Auch das Meldeverfahren für rechtswidrige Angebote genügt nach Ansicht des Gerichts nicht den Vorgaben. Die Bezeichnung „Ein Problem mit diesem Produkt melden“ lasse nicht ausreichend erkennen, dass darüber beispielsweise illegale oder gefälschte Angebote gemeldet werden können. Zusätzlich dürfe eine solche Meldung nicht zwingend ein Kundenkonto voraussetzen.
Das Urteil betrifft damit zentrale Elemente des Marktplatzes: die Auswahl sichtbarer Produkte, die Personalisierung sowie den Umgang mit problematischen Angeboten. Das OLG ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof zu.















