Ab dem 28. Mai 2022 verändern sich die Regeln im E-Commerce. Ein großes EU-Gesetzespaket wird umgesetzt, das den Verbraucherschutz modernisieren und vereinheitlichen soll. Weitere Informationspflichten und eine Neudefinition von Onlinemarktplätzen sind u.a. die Folge. Was das genau für Unternehmen bedeutet und worauf diese in Zukunft achten müssen, verrät Dr. Michael Metzner, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, im folgenden Beitrag.
Definition des Online-Marktplatzes
Das Bürgerliche Gesetzbuch definiert den Online-Marktplatz ab dem 28. Mai wie folgt: “Online-Marktplatz ist ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die vom Unternehmer oder im Namen des Unternehmers betrieben wird, einschließlich einer Webseite, eines Teils einer Webseite oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen.”
Erweiterung der Informationspflichten
Artikel 246d des EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) bestimmt, dass Betreiber eines solchen Online-Marktplatzes Verbrauchern vor einem Vertragsabschluss eine Reihe an Informationen mitteilen müssen: Darunter zählen die Hauptparameter und die Gewichtung zu anderen Parametern, die Einfluss auf das Ranking eines Angebots haben.
Darüber hinaus müssen Marktplatzbetreiber darüber informieren, ob es sich bei einem Anbieter um Unternehmer handelt oder nicht. Ist es kein Unternehmer, muss dargelegt werden, dass die besonderen Vorschriften für Verbraucherverträge auf den Vertrag nicht anzuwenden sind. Ebenso muss angegeben werden, ob ein anbietender Unternehmer mit dem Unternehmen des Betreibers verbunden ist.
Änderungen des Widerrufsrechts
Die Gesetzesänderungen besagen darüber hinaus, dass in Zukunft die Möglichkeit erlischt, den Widerruf eines Fernabsatzvertrages per Fax mitzuteilen. Somit müssen Unternehmen auch keine Faxnummer mehr angeben – an diese Stelle tritt stattdessen eine Telefonnummer oder ein Messenger-Dienst, der für die Kundenkommunikation genutzt wird.
Neben den Fernabsatzverträgen erlischt künftig auch das Widerrufsrecht für Verträge über Dienstleistungen. Und auch für digitale Inhalte gelten neue Regeln – hier gibt es künftig hinsichtlich des Widerrufs Unterschiede, ob mit Geld oder mit Daten bezahlt wurde.
Drastische Änderungen durch neue Bußgelder
Durch den ab dem 28. Mai geltenden ausgeweiteten Rahmen kann das Bundesamt für Justiz bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes beziehungsweise bis zu zwei Millionen Euro als Bußgeld verhängen. Bei Unternehmen in der EU mit einem Jahresumsatz von höchstens 1,25 Millionen Euro liegt die Obergrenze des Bußgeldes bei 50.000 Euro. Damit tritt erstmals neben die Abmahngefahr eine staatliche Sanktion für Rechtsverstöße im Onlineshop.
Neue Bestimmungen im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)
Kennzeichnungspflicht für Influencer
Um Irreführungen zu vermeiden, führt das UWG eine Kennzeichnungspflicht ein, die dann greift, wenn Influencer finanzielle Vorteile für Produktwerbung erhalten – hier reicht bereits die Erwähnung des Unternehmens, um der Regelung zu unterfallen.
Bewertungen
Eine der neuen Bestimmungen des UWG betrifft Kundenbewertungen: Da diese eine immer größer werdende Rolle bei Kaufentscheidungen spielen, sollen Verbraucher jetzt besser vor gefälschten Bewertungen geschützt werden. Aus diesem Grund müssen Unternehmen Verbraucher in Zukunft über ihre Sicherungsmaßnahmen informieren. So können Verbraucher sichergehen, dass Bewertungen auch von Kunden stammen, die die Dienstleistungen oder Waren auch tatsächlich gekauft haben.
Schadensersatzanspruch bei Wettbewerbsverstößen
Shop-Betreiber sollen daran gehindert werden, auch nur fahrlässig getroffene Maßnahmen zu treffen, die Verbraucher unerlaubt zu geschäftlichen Handlungen veranlassen. Daher erhalten Verbraucher erstmals einen Schadensersatzanspruch bei Wettbewerbsverstößen. Um einen Schadensersatz fordern zu können, muss der dadurch entstandene Schaden bewiesen werden.
Weitere Änderungen im Wettbewerbsrecht
Darüber hinaus ist das Verbot irreführender Behauptungen über Verbraucherbewertungen und das Verbot der verdeckten Werbung in Suchergebnissen zu den bisherigen Regelungen hinzugetreten. Auch weitere Änderungen beziehen sich auf die sogenannten Schwarzen Klauseln– das sind in jedem Fall illegale geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern.
Erneuerte Preisangabenverordnung
Die Preisangabenverordnung betrifft nicht nur den Online-, sondern auch den stationären Handel. Die Verordnung betont jetzt, dass neben dem Gesamtpreis auch der Grundpreis angegeben sein muss, sodass er “unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar” für den Verbraucher erkennbar ist – der Gesamtpreis ist der Preis pro Mengeneinheit (Liter, Kilogramm, Meter oder Quadratmeter). Hiervon sind auch Rabattaktionen betroffen. So müssen Anbieter bei Preisermäßigungen den niedrigsten Gesamtpreis angeben, zu dem das Angebot in den vergangenen 30 Tagen offeriert wurde.