KI-Logos oft ohne Urheberrechtsschutz

Ein deutsches Gericht hat entschieden, dass maßgeblich mit Künstlicher Intelligenz erstellte Logos keinen automatischen Urheberrechtsschutz genießen. Entscheidend ist, ob ein klar erkennbarer menschlicher schöpferischer Einfluss vorliegt.

Das Amtsgericht München hat die Klage eines Nutzers abgewiesen, der Urheberrechtsschutz für drei mithilfe generativer KI erstellte Logos beanspruchte. Der Kläger hatte die Bildmotive über Prompt-Eingaben erzeugt und anschließend auf seiner Website verwendet. Ein Bekannter nutzte die Logos ebenfalls, ohne Zustimmung einzuholen. Der Kläger verlangte daraufhin Unterlassung und Löschung wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung.

Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Logos keine urheberrechtlich geschützten Werke im Sinne von § 2 Urheberrechtsgesetz darstellen. Ausschlaggebend sei, dass der erforderliche schöpferische Beitrag eines Menschen nicht ausreichend nachgewiesen wurde. Zwar hatte der Kläger teilweise detaillierte Prompts formuliert und die Ergebnisse mehrfach angepasst. Diese Eingriffe reichten nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht aus, um den generierten Bildern eine persönliche geistige Prägung zu verleihen.

Anzeige

Nach der Entscheidung hängt der urheberrechtliche Schutz von KI-Erzeugnissen maßgeblich davon ab, ob ein menschlicher Beitrag den kreativen Charakter des Endprodukts eindeutig prägt. Der Einsatz von KI schließt Schutz grundsätzlich nicht aus. Voraussetzung ist jedoch, dass sich die Persönlichkeit des Urhebers konkret im Ergebnis widerspiegelt. Allgemeine Anweisungen oder rein technische Anpassungen gelten nicht als ausreichende kreative Leistung.

Das Gericht betonte zudem, dass Zeitaufwand, iterative Prompts oder die Nutzung kostenpflichtiger KI-Dienste keinen eigenständigen urheberrechtlichen Schutz begründen. Entscheidend sei allein, ob eine originelle menschliche Schöpfung vorliegt. Wenn die gestalterischen Entscheidungen im Wesentlichen durch die KI getroffen werden, fehlt die notwendige persönliche kreative Leistung. In dem konkreten Fall habe der Kläger der KI weitgehend die kreative Umsetzung überlassen und lediglich Anforderungen beschrieben, die eher einem Auftrag als einer eigenen gestalterischen Tätigkeit entsprechen.

STARTSEITE