Gericht präzisiert Regeln für Bestellbuttons

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit einem aktuellen Urteil zur sogenannten Button-Lösung wichtige Klarstellungen für den Onlinehandel vorgenommen. Im Zentrum steht die Frage, wann ein Klick tatsächlich eine Zahlungspflicht auslöst und wann nicht.

Viele Onlineangebote setzen weiterhin auf Formulierungen wie „zahlungspflichtig bestellen“, ohne die rechtlichen Voraussetzungen im Detail zu prüfen. Das Urteil des OLG Stuttgart vom 25. November 2025 zeigt jedoch, dass es nicht auf die Vorsicht des Wortlauts ankommt, sondern auf den tatsächlichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Entscheidend ist, ob der Kunde mit dem Klick bereits eine rechtlich bindende Erklärung abgibt oder lediglich einen unverbindlichen Schritt auslöst.

Auslöser des Verfahrens war die Drogeriekette Müller, die bei ihrem Click-and-Collect-Angebot einen Button mit der Aufschrift „JETZT RESERVIEREN“ verwendet. Ein Verbraucherschutzverein hatte dies beanstandet und argumentiert, der Button müsse als „zahlungspflichtig bestellen“ gekennzeichnet sein, da der Kunde angeblich bereits online ein Kaufangebot abgebe. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Nach Auffassung des OLG wird online lediglich eine unverbindliche Reservierung vorgenommen. Eine Zahlungspflicht entsteht erst in der Filiale, wenn sich der Kunde endgültig zum Kauf entscheidet. Damit greift die gesetzliche Button-Lösung in diesem Fall nicht, die gewählte Beschriftung ist zulässig.

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Die Richter machten zugleich deutlich, dass Händler ihre Prozesse sauber trennen müssen. Während der Button selbst rechtlich unproblematisch war, beanstandete das Gericht die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dort hatte Müller erklärt, der Kunde gebe mit dem Klick ein Angebot zum Kauf ab, während der Vertrag gleichzeitig erst bei Abholung und Bezahlung in der Filiale zustande komme. Diese Kombination wertete das OLG als widersprüchlich und intransparent. Für Kunden sei nicht nachvollziehbar, ob sie online bereits eine verbindliche Erklärung abgeben oder nicht. Solche unklaren Regelungen verstoßen gegen das Transparenzgebot und sind unzulässig.

Klarheit beim Widerrufsrecht

Auch zur Frage des Widerrufsrechts bei Click-and-Collect-Angeboten brachte das Urteil zusätzliche Klarheit. Müller hatte in seinen AGB darauf hingewiesen, dass für diese Bestellungen kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Das Gericht bestätigte diese Sichtweise. Da der Kaufvertrag erst in der Filiale geschlossen wird, handelt es sich nicht um einen Fernabsatzvertrag. Entsprechend besteht keine Pflicht, ein Widerrufsrecht einzuräumen.

Für den Handel ergibt sich daraus ein klarer Maßstab. Click-and-Collect-Modelle können rechtssicher ohne Widerrufsrecht betrieben werden, sofern der Vertrag tatsächlich erst vor Ort zustande kommt. Gleichzeitig zeigt das Urteil, dass inkonsistente Formulierungen in AGB ein erhebliches Abmahnrisiko darstellen können, selbst wenn der eigentliche Bestellbutton korrekt gestaltet ist. Entscheidend ist nicht nur die Beschriftung, sondern die stringente und verständliche Darstellung des gesamten Bestell- und Vertragsschlussprozesses.

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