Das Landgericht Berlin II hat entschieden, dass Onlineplattformen variable Zusatzkosten nicht zwingend in den Gesamtpreis einrechnen müssen. Maßgeblich ist, ob diese Kosten zum Zeitpunkt der Preisangabe zuverlässig bestimmt werden können.

Die Entscheidung schafft mehr Klarheit für Anbieter, die mit lokalen Abgaben oder nutzerabhängigen Gebühren arbeiten. Sie konkretisiert, welche Preisbestandteile verpflichtend im Gesamtpreis enthalten sein müssen und welche nicht. Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Hotelangebot in Hannover, das über Booking.com beworben wurde. Der angezeigte Preis enthielt die kommunale Übernachtungssteuer nicht, sondern wies lediglich auf deren möglichen Anfall hin. Der Verbraucherzentrale Bundesverband sah darin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und klagte auf Unterlassung. Das Gericht wies die Klage vollständig ab.
Ausschlaggebend war die rechtliche Einordnung der Steuer als variable Abgabe. Ihre tatsächliche Höhe ergibt sich erst aus den konkreten Buchungsdaten und kann von individuellen Umständen abhängen. Damit gehört sie nicht zu den Preisbestandteilen, die zwingend im Gesamtpreis ausgewiesen werden müssen.
Das Urteil zieht eine klare Grenze für die Preisgestaltung im Onlinehandel. Verpflichtend sind alle festen und im Voraus bezifferbaren Kosten. Nicht einbezogen werden müssen dagegen Abgaben, deren Höhe oder Anfall erst im weiteren Buchungsverlauf feststeht. Anbieter dürfen solche Kosten separat ausweisen, sofern deren möglicher Anfall transparent dargestellt wird.
Für Plattformbetreiber und andere digitale Anbieter schafft die Entscheidung mehr Rechtssicherheit. Sie bestätigt, dass Preisangaben nicht durch unsichere oder nur potenziell anfallende Gebühren ergänzt werden müssen. Gleichzeitig bleibt die Pflicht bestehen, Nutzer klar und nachvollziehbar über mögliche Zusatzkosten zu informieren.















