EuGH stärkt Preistransparenz im Onlinehandel

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einem Urteil vom 26. März 2026 (Rs. C-62/25) eine zentrale Frage der Preisgestaltung im E-Commerce geklärt. Im Fokus steht der Umgang mit Zusatzgebühren bei Unterschreiten von Mindestbestellwerten.

Die Luxemburger Richter stellen klar, unter welchen Bedingungen solche Aufschläge nicht Teil des Verkaufspreises sind. Damit schafft das Urteil mehr Rechtssicherheit für gängige Geschäftsmodelle im Onlinehandel. Im konkreten Fall ging es um einen Onlinehändler, der Staubsaugerzubehör zu festen Preisen anbot, jedoch eine zusätzliche Bearbeitungspauschale zwischen 3,95 und 9 Euro erhob, wenn der Bestellwert unter 29 Euro lag. Strittig war, ob diese Gebühr zwingend in den ausgewiesenen Verkaufspreis einzurechnen ist.

Der EuGH verneint dies, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend ist, dass die Zusatzkosten vermeidbar sind, etwa durch das Erreichen eines Mindestbestellwerts, und nicht automatisch bei jedem Kauf anfallen. Zudem müssen sie klar und transparent kommuniziert werden, bevor der Bestellprozess abgeschlossen wird. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei solchen Pauschalen nicht um einen festen Bestandteil des Produktpreises, sondern um eine situationsabhängige Zusatzkostenposition.

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Klare Regeln für Zusatzgebühren

Das Urteil hat unmittelbare Bedeutung für die Preisangaben im Onlinehandel. Eine verpflichtende Einrechnung solcher Gebühren in den Produktpreis würde laut EuGH die Vergleichbarkeit von Angeboten verzerren. Identische Produkte könnten unterschiedlich teuer erscheinen, obwohl die Zusatzkosten vermeidbar sind.

Gleichzeitig betont das Gericht die Bedeutung klarer Kommunikation. Zusatzkosten dürfen nicht versteckt oder erst spät im Kaufprozess sichtbar werden. Sie müssen so dargestellt werden, dass Verbraucher ihre Kaufentscheidung informiert treffen können.

Für den Onlinehandel bestätigt das Urteil ein weit verbreitetes Modell, setzt aber klare Grenzen. Zusatzgebühren bleiben zulässig, solange sie optional sind und transparent ausgewiesen werden. Unklare oder verpflichtende Aufschläge könnten hingegen weiterhin als Bestandteil des Verkaufspreises gewertet werden und damit strengeren Vorgaben unterliegen.

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